Gefahrgut

Täglich werden auf unserem Planeten irgendwo gefährliche Güter transportiert. Als gefährliche Güter, bzw. Gefahrgut, bezeichnet man Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr für die Umwelt und das Leben Anderer darstellen können, sofern die Maßnahmen zur Beförderung und Verpackung dieser Güter nicht definierten Sicherheitsstandards entsprechen.

Hierfür gibt es Gesetze und Verordnungen. EIN Gefahrgutgesetz oder EINE Verordnung, die über alle Verkehrsträger hinweg, national wie international, sämtliche Vorgaben und Regeln für die Beförderung von Gefahrgütern enthält, gibt es nicht.

 Vielmehr sind die Rechtsvorschriften komplex und unterstehen Veränderungen und Anpassungen in kurzen Zeitabständen. Dies alles im Blick zu behalten fordert Know-How und Zeit. 



GGBefG: Gefahrgutbeförderungsgesetz:

Regelt innerhalb Deutschlands verkehrsträgerübergreifend den Geltungsbereich der Gefahrgutvorschriften im Allgemeinen, Zuständigkeiten der entsprechenden Behörde und die Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten, bzw. Verstößen gegen die Verordnungen und u.a. auch die Begriffsbestimmungen (so beinhaltet der Begriff „Beförderung“ nach GGBefG nicht nur den Transport an sich, sondern auch Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen wie Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen).

Aktuell sind mehrere Gefahrgutverordnungen gültig, die sich auf bestimmte Arten des Transports beziehen. Wichtig sind hierbei (Aufzählung nicht vollständig):

  • Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB): für den Transport auf der Straße, Schiene oder Binnengewässer.
    Hierin sind neben Zuständigkeiten im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschiffahrt, auch die Pflichten der beteiligten Parteien geregelt, wie Absender, Empfänger, Beförderer, Verlader, Verpacker/Befüller, Be- und Entlader.
  • Die Gefahrgutverordnung See (GGVSee): für den Transport per Schiff.
    Inhalte siehe vor.

Diese Verordnungen gelten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, als auch für grenzüberschreitende Transporte innerhalb der EU.

Darüber hinaus gelten als Beförderungsvorschriften, bzw. Durchführungsbestimmungen nachfolgende international rechtsverbindliche Übereinkommen:


  • Das Europäische Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).
  • Das Europäische Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen/Binnengewässer (ADN).
  • Die Regelung zur Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID).
  • Die Beförderungsvorschriften für gefährliche Güter im Seeschiffsverkehr (IMDG-Code).
  • Das Regelwerk für den Transport von Gefahrgut im Luftverkehr (IATA-DGR).

Ist Ihr Unternehmen an der Beförderung von gefährlichen Gütern beteiligt und es entstehen hieraus Pflichten als "Beteiligter" gem. GGVSEB und GGVSee, müssen Sie mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen (gem. §3 GGBefG in Verbindung mit §3 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung GbV), es sei denn, die Tätigkeit Ihres Unternehmens beschränkt sich auf die „freigestellte Beförderung gefährlicher Güter oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen“ oder aber auf den reinen Empfang von gefährlichen Gütern, da Sie somit keinen Einfluss auf die Beförderung haben.


Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zählt u.a. gem. Anlage 1 GbV (Aufgabenkatalog):

  • Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften.
  • Unverzügliche Mängelanzeige.
  • Beratung des Unternehmens im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung.
  • Erstellen eines Jahresberichtes.
  • Überwachung und Überprüfung von Verfahren und Vorgehensweisen betroffener Tätigkeiten im Unternehmen.





Sattler Consulting GmbH berät und unterstützt Sie im Bereich Luftverkehr (ICAO T.I./IATA DGR), Straßenverkehr (ADR), Schienenverkehr (RID), Binnenschiffverkehr (ADN) und Seeverkehr (IMDG-Code).

Wir unterstützen Ihren Gefahrgutbeauftragten in seiner Tätigkeit, bzw. erfüllen die Aufgabe des externen Gefahrgutbeauftragten für Ihr Unternehmen.

Im Rahmen unserer Betreuung Ihres Unternehmens übernehmen wir folgende Dienstleistung:

  • Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften.
  • Unverzügliche Anzeige von Mängeln oder Fehlern, welche die Sicherheit der Gefahrgutbeförderung beeinträchtigen können.
  • Beratung bei allen Fragen in Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung, sowie übrige Aufgaben nach § 8 (1) GbV.
  • Erstellung eines Gefahrgut-Jahresberichtes nach §9 (5) GbV.
  • Sicherstellung, dass im Falle eines schweren Gefahrgutunfalls eine Unfallbericht gem. §8 (4) GbV erstellt wird.
  • Überprüfung des Vorgehens hinsichtlich verschiedener Tätigkeiten (Kenntnis der Vorschriften zur Identifizierung des Gefahrgutes, Vorgehen beim Kauf von neuen Beförderungsmitteln, Schulung der Arbeitnehmer).
  • Durchführung von regelmäßigen internen Audits/Begehungen. Erstellung entsprechender Überwachungsberichte nach §8 (2) GbV. 
  • Teilnahme an externen Audits soweit erforderlich und vom Unternehmen gewünscht.
  • Prüfung und Bearbeitung von Gefahrgut-Arbeitsdokumenten der Mitarbeiter, Erstellung von Checklisten und Übersichten.
  • Mitwirkung an Erstellung eines Schulungsprogramms für die Mitarbeiter, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Schulungen.
  • Terminüberwachung für die rechtzeitige Verlängerung von Schulungsnachweisen gem. §8 (6) GbV.
  • Durchführung von Schulungen nach separater Beauftragung zu Sonderkonditionen.

Hierzu empfehlen wir zur Ist-Analyse folgendes Vorgehen:

Step 1

  • Prüfung der im Unternehmen vorhandenen Arbeitsdokumente (Prozessbeschreibung, Arbeitsanweisung, Arbeitsmittel wie Listen, Tabellen, Gefahrgutbücher, etc.).
  • Begehung zur Besichtigung und Bestandsaufnahme des Standortes oder der Standorte, inkl. Bericht.
  • Aufnahme des aktuellen Schulungsstandes der Mitarbeiter.

Step 2

  • Festlegung Prioritätenliste/Actionplan.
  • Benennung der Beauftragten Personen.
  • Planung des Schulungsbedarfs interne / externe Schulungen.
  • Korrektur der vorhandenen Arbeitsdokumente soweit erforderlich, bzw. Neuerstellung fehlender Dokumente.

Step 3

  • Nach Umsetzung ggf. notwendiger Maßnahmen, Übergang in den Regelprozess gem. Leistungsbeschreibung/Vereinbarung.